Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Verfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 24. November 2014 (ST.2013.6231) aufzuheben. Die (bisher nicht erfolgte) Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung wird durch das Untersuchungsamt Altstätten vorzunehmen sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4