c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder die StPO noch das BGFA die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz einschränken. Sachliche Gründe oder Praktikabilitätsgründe nach Art. 133 Abs. 2 StPO für einen Ausschluss des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte