Dies muss auch für eine amtliche Verteidigung gelten. Eine Einschränkung wird einzig im Falle eines Verfahrens mit Anwaltszwang vorgesehen (vgl. Art. 23 BGFA). Aber auch hier darf die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln mit einem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen (Dreyer, a.a.O., Art. 23 N 10).