Gemäss Dreyer ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nicht ersichtlich, weshalb ein ausländischer Rechtsanwalt, der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, von der Rechtsvertretung ausgeschlossen sein soll (a.a.O., Art. 25 N 7; so erfolgte auch eine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter in BGer 9C_681/2011, vgl. insb. dortige Dispo-Ziff. 4). Vielmehr soll die Möglichkeit bestehen, dass eine Partei im Falle einer obligatorischen Rechtsvertretung einen im Ausland domizilierten Rechtsanwalt bestellen kann (vgl. Dreyer, a.a.O., Art. 23 N 5a). Dies muss auch für eine amtliche Verteidigung gelten.