25 BGFA ausdrücklich an die Frage der amtlichen Verteidigungen gedacht hat. Ausgeschlossen wurde nur die Pflicht, nicht aber auch das Recht zur Übernahme solcher Mandate. Zudem sind auch ausserkantonale Rechtsanwälte von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Verteidigungen (Art. 12 lit. g BGFA) ausgenommen, ohne dass deren Berechtigung dazu eingeschränkt worden wäre.