und der EFTA entnommen werden. Gemäss Art. 21 BGFA sind Verteidigungen ohne Weiteres zulässig (vgl. Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 21 N 11). Zudem ist ein Rechtanwalt der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA zwar nicht verpflichtet, amtliche Verteidigungen in der Schweiz zu übernehmen (vgl. Art. 25 BGFA), ein entsprechendes Verbot oder anderweitige Hinderungsgründe werden im BGFA jedoch nicht festgelegt. Dies obwohl der Gesetzgeber bei der Regelung der Tätigkeit der dienstleistungserbringenden EU-/ EFTA-Rechtsanwälte mit Art. 25 BGFA ausdrücklich an die Frage der amtlichen Verteidigungen gedacht hat.