133 N 8a, N 8b). Solche sachlichen Gründe werden in Bezug auf den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Vielmehr bestreitet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich, dass ein ausländischer Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden kann. bb) Auch dem BGFA können allerdings keine Einschränkungen in Bezug auf die Übernahme von amtlichen Mandaten durch Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten der EU © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte