Hinsichtlich der Bestellung der Person des amtlichen Verteidigers sollen denn auch nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtigt werden (Art. 133 Abs. 2 StPO). Der Wunsch einer beschuldigten Person nach einem bestimmten Verteidiger darf nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Sachliche Gründe können etwa Interessenkollisionen, Überlastung, fehlende fachliche Qualifikation oder fehlende Berufsausübungsberechtigung sein. Ein ausserkantonaler Rechtsanwalt kann zudem abgewiesen werden, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel (bspw. wegen schlechter Verfügbarkeit) ist (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 133 N 8a, N 8b).