Unbestritten ist heute denn auch, dass ausserkantonale Rechtsanwälte zur amtlichen Verteidigung zugelassen werden. Zu den gemäss BGFA zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in der Schweiz berechtigten Personen gehören aber neben den ausserkantonalen Rechtsanwälten auch Rechtsanwälte, die gemäss Art. 21 BGFA (oder Art. 27 BGFA) in der Schweiz Parteien vertreten können.