b/aa) Die Regelungen in der Strafprozessordnung, insbesondere diejenigen betreffend Rechtsbeistand (Art. 127 StPO) und amtliche Verteidigung (Art. 132 ff. StPO), sehen keine Vorbehalte in der Weise vor, dass nur Rechtsanwälte, welche im Kanton domiziliert bzw. in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur Übernahme einer amtlichen Verteidigung befugt sind. Als amtliche Verteidigung kann vielmehr jede Person eingesetzt werden, die gemäss BGFA zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 133 N 4a). Unbestritten ist heute denn auch, dass ausserkantonale Rechtsanwälte zur amtlichen Verteidigung zugelassen werden.