3.a) Die Verteidigung der beschuldigten Person wird gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO Rechtsanwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (nachfolgend BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Dies sind sowohl die innerstaatlich dazu berechtigten Personen, d.h. Rechtsanwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Art. 4 BGFA), als auch jene aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 bzw. Art. 27 BGFA Personen in der Schweiz vertreten dürfen (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 127 N 20). Gemäss Art.