II.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung der amtlichen Verteidigung in der Verfügung vom 24. November 2014 im Wesentlichen damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als in Liechtenstein ansässiger Rechtsanwalt zwar private Verteidigungen in der Schweiz übernehmen könne, eine amtliche Verteidigung jedoch nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr falle.