{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-361_2015-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1989&type=1563347022&cHash=3996786a412c6c5e7689635c54c7020c", "Checksum": "e8a9ff9ef97862c9b76785068f3e1b67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:20:19", "Checksum": "bbd2ad9ba5ed754152524518635cf84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361).\n\nund der EFTA entnommen werden. Gemäss Art. 21 BGFA sind Verteidigungen ohne\nWeiteres zulässig (vgl. Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2.\nA., Zürich 2011, Art. 21 N 11). Zudem ist ein Rechtanwalt der Mitgliedstaaten der EU\nund der EFTA zwar nicht verpflichtet, amtliche Verteidigungen in der Schweiz zu\nübernehmen (vgl. Art. 25 BGFA), ein entsprechendes Verbot oder anderweitige\nHinderungsgründe werden im BGFA jedoch nicht festgelegt. Dies obwohl der\nGesetzgeber bei der Regelung der Tätigkeit der dienstleistungserbringenden EU-/\nEFTA-Rechtsanwälte mit Art. 25 BGFA ausdrücklich an die Frage der amtlichen\nVerteidigungen gedacht hat. Ausgeschlossen wurde nur die Pflicht, nicht aber auch\ndas Recht zur Übernahme solcher Mandate. Zudem sind auch ausserkantonale\nRechtsanwälte von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Verteidigungen (Art. 12 lit. g\nBGFA) ausgenommen, ohne dass deren Berechtigung dazu eingeschränkt worden\nwäre.\n\nGemäss Dreyer ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nicht ersichtlich, weshalb ein\nausländischer Rechtsanwalt, der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\neingereicht hat, von der Rechtsvertretung ausgeschlossen sein soll (a.a.O., Art. 25 N 7;\nso erfolgte auch eine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter in BGer\n9C_681/2011, vgl. insb. dortige Dispo-Ziff. 4). Vielmehr soll die Möglichkeit bestehen,\ndass eine Partei im Falle einer obligatorischen Rechtsvertretung einen im Ausland\ndomizilierten Rechtsanwalt bestellen kann (vgl. Dreyer, a.a.O., Art. 23 N 5a). Dies muss\nauch für eine amtliche Verteidigung gelten. Eine Einschränkung wird einzig im Falle\neines Verfahrens mit Anwaltszwang vorgesehen (vgl. Art. 23 BGFA). Aber auch hier darf\ndie Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln mit einem in einem kantonalen\nAnwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt nicht über die Bezeichnung eines\nZustellungsdomizils hinausgehen (Dreyer, a.a.O., Art. 23 N 10).\n\nc) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder die StPO noch das\nBGFA die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der\nSchweiz einschränken. Sachliche Gründe oder Praktikabilitätsgründe nach Art. 133\nAbs. 2 StPO für einen Ausschluss des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind\nweder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDamit ist die Beschwerde zu schützen und die Verfügung des Untersuchungsamtes\nAltstätten vom 24. November 2014 (ST.2013.6231) aufzuheben. Die (bisher nicht\nerfolgte) Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen\nVerteidigung wird durch das Untersuchungsamt Altstätten vorzunehmen sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}