{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-361_2015-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1989&type=1563347022&cHash=3996786a412c6c5e7689635c54c7020c", "Checksum": "e8a9ff9ef97862c9b76785068f3e1b67"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:20:19", "Checksum": "bbd2ad9ba5ed754152524518635cf84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.361\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.02.2015\nEntscheiddatum: 03.02.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 03.02.2015\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die\namtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in\nder Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können\ngrundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im\nvorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein\nansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren\nab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit\nVerweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer,\n3. Februar 2015, AK.2014.361).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung der amtlichen Verteidigung\nin der Verfügung vom 24. November 2014 im Wesentlichen damit, dass der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers als in Liechtenstein ansässiger Rechtsanwalt\nzwar private Verteidigungen in der Schweiz übernehmen könne, eine amtliche\nVerteidigung jedoch nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr falle.\n\n3.a) Die Verteidigung der beschuldigten Person wird gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO\nRechtsanwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000\n(nachfolgend BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Dies\nsind sowohl die innerstaatlich dazu berechtigten Personen, d.h. Rechtsanwälte, die in\neinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Art. 4 BGFA), als auch jene aus\nden Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 bzw. Art. 27 BGFA\nPersonen in der Schweiz vertreten dürfen (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 127 N 20).\nGemäss Art. 21 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA,\ndie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers ist damit (unbestrittenermassen) grundsätzlich\nzur Vertretung von Mandanten vor schweizerischen Straf- und Gerichtsbehörden\nberechtigt.\n\nb/aa) Die Regelungen in der Strafprozessordnung, insbesondere diejenigen\nbetreffend Rechtsbeistand (Art. 127 StPO) und amtliche Verteidigung (Art. 132 ff.\nStPO), sehen keine Vorbehalte in der Weise vor, dass nur Rechtsanwälte, welche im\nKanton domiziliert bzw. in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur\nÜbernahme einer amtlichen Verteidigung befugt sind. Als amtliche Verteidigung kann\nvielmehr jede Person eingesetzt werden, die gemäss BGFA zur Ausübung der\nAnwaltstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 133 N 4a).\nUnbestritten ist heute denn auch, dass ausserkantonale Rechtsanwälte zur amtlichen\nVerteidigung zugelassen werden. Zu den gemäss BGFA zur Ausübung der\nAnwaltstätigkeit in der Schweiz berechtigten Personen gehören aber neben den\nausserkantonalen Rechtsanwälten auch Rechtsanwälte, die gemäss Art. 21 BGFA\n(oder Art. 27 BGFA) in der Schweiz Parteien vertreten können.\n\nHinsichtlich der Bestellung der Person des amtlichen Verteidigers sollen denn auch\nnach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtigt werden\n(Art. 133 Abs. 2 StPO). Der Wunsch einer beschuldigten Person nach einem\nbestimmten Verteidiger darf nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund,\nunberücksichtigt bleiben. Sachliche Gründe können etwa Interessenkollisionen,\nÜberlastung, fehlende fachliche Qualifikation oder fehlende\nBerufsausübungsberechtigung sein. Ein ausserkantonaler Rechtsanwalt kann zudem\nabgewiesen werden, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel (bspw.\nwegen schlechter Verfügbarkeit) ist (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 133 N 8a, N 8b).\nSolche sachlichen Gründe werden in Bezug auf den Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers hingegen weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich.\nVielmehr bestreitet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich, dass ein ausländischer\nRechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden kann.\n\nbb) Auch dem BGFA können allerdings keine Einschränkungen in Bezug auf die\nÜbernahme von amtlichen Mandaten durch Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten der EU\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}