Entsprechend gelangen sie auch zu keinem Zeitpunkt unter zweckgebundene staatliche Herrschaft. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um keine mildere, sondern um eine andere Massnahme als eine Beschlagnahme, weshalb sie (auch) vom Numerus Clausus der zulässigen Zwangsmassnahmen nicht erfasst ist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom strafprozessualen Zwangsmassnahmerecht nicht erfasst ist und es ihr damit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Beschwerde ist deshalb zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3