4. Für die vorliegend zu beurteilende Anordnung von Entfernungs- und Unterlassungspflichten ist der StPO nach dem Dargelegten keine gesetzliche Grundlage zu entnehmen. Die Vorinstanz beruft sich darauf, die Verfügung auf Unterlassung stelle eine mildere Massnahme als eine Beschlagnahme dar, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und gestützt auf das Recht der Beschlagnahme zulässig sei. Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen.