StPO. Einzelne Ausnahmen, wie z.B. die Haftgründe der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr, sind nur zulässig, weil für sie eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Im Übrigen sind präventive oder der Gefahrenabwehr dienende Massnahmen aber durch das Polizeireicht zu regeln (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 196 N 6; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 196 N 2). Eine die angefochtene Verfügung stützende polizeirechtliche Grundlage wird im vorliegenden Verfahren aber weder geltend gemacht, noch ist sie ersichtlich.