3.1. Für die Sicherung von Beweismitteln ist das verfügte Verbot nicht erforderlich. Eine Beweissicherung kann vielmehr bereits durch den Ausdruck des umstrittenen Dokuments erreicht werden. Auch der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Verfahren dient die strittige Verfügung nicht. Und sie ist schliesslich auch nicht auf die Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheids ausgerichtet, was namentlich dann der Fall wäre, wenn sie der Sicherstellung von Kosten, der Rückgabe der betroffenen Gegenstände (bzw. Daten) an Geschädigte oder der künftigen Einziehung dienen würde. Solches ist vorliegend indessen nicht zu erkennen.