gesetzlich nicht vorgesehene Zwangsmassnahmen sind entsprechend nicht zulässig (BSK StPO – Jonas Weber, Art. 197 N 4; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 847). 3. Gemäss Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen von Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern (lit. a), die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (lit. c). Die angefochtene Verfügung ist zunächst an diesen Zielen zu messen: