Grundlage, bei schweren Grundrechtseingriffen ein Gesetz im formellen Sinn, erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV). Dementsprechend verlangt auch die Strafprozessordnung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach einer gesetzlichen Regelung (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsgrundlagen für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen wurden mit der eidgenössischen Strafprozessordnung bundesweit geschaffen bzw. vereinheitlicht (Art. 196 ff. StPO). Das Legalitätsprinzip sowie die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen bewirken im Ergebnis einen Numerus Clausus; gesetzlich nicht vorgesehene Zwangsmassnahmen sind entsprechend nicht zulässig (BSK StPO – Jonas Weber, Art.