2. Der Staat ist an das Legalitätsprinzip gebunden; Grundlage und Schranke staatlichen Handelns bildet daher das Recht. Staatliches Handeln darf demnach einerseits nicht gegen das Gesetz verstossen und muss sich andererseits auf das Gesetz stützen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 368). Im Falle von Grundrechtseingriffen ist daher unter anderem ausdrücklich eine gesetzliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte