Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, auf der Homepage einer von ihm kontrollierten Aktiengesellschaft eine "Information an unsere Geschäftspartner" augeschaltet zu haben, in welcher er ehemaligen Mitarbeitern, die ein Konkurrenzunternehmen führen, verdachtsweise ehrrührige und unlautere Vorwürfe macht. Die Staatsanwaltschaft (Vorinstanz) wies ihn mit einer Verfügung an, das fragliche Schreiben von der Homepage zu entfernen und künftig keine ähnlichen Schreiben zu veröffentlichen. Aus den Erwägungen: II.