{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-344_2015-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1987&type=1563347022&cHash=87e6f11136eb86dcf39d25bb48db3b88", "Checksum": "f7486e8fcded0fbee3b205c547638b6a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Entsprechend besteht ein Numerus clausus der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Anklagekammer, 7. Januar 2015, AK.2014.344)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:23:47", "Checksum": "7c446137e2b8dd4709b9d319936a2900", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344\nRegeste:\nArt. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Entsprechend besteht ein Numerus clausus der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Anklagekammer, 7. Januar 2015, AK.2014.344).\n\n4. Für die vorliegend zu beurteilende Anordnung von Entfernungs- und\nUnterlassungspflichten ist der StPO nach dem Dargelegten keine gesetzliche\nGrundlage zu entnehmen. Die Vorinstanz beruft sich darauf, die Verfügung auf\nUnterlassung stelle eine mildere Massnahme als eine Beschlagnahme dar, weshalb sie\nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und gestützt auf das Recht der\nBeschlagnahme zulässig sei. Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen.\nEine Beschlagnahme kennzeichnet sich wesensgemäss dadurch, dass der betroffenen\nPerson das deliktsverstrickte Objekt entzogen und dieses bis zum definitiven Entscheid\nüber sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft\nunterworfen wird (BSK StPO – Felix Bommer/Peter Goldschmid, Vor Art. 263-268 N 1\nmit weiteren Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall werden die beanstandeten Schreiben\nauf der Homepage aber nicht der Herrschaft der Beschwerdeführer entzogen, sondern\nverbleiben bei diesen. Entsprechend gelangen sie auch zu keinem Zeitpunkt unter\nzweckgebundene staatliche Herrschaft. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es\nsich daher um keine mildere, sondern um eine andere Massnahme als eine\nBeschlagnahme, weshalb sie (auch) vom Numerus Clausus der zulässigen\nZwangsmassnahmen nicht erfasst ist.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom\nstrafprozessualen Zwangsmassnahmerecht nicht erfasst ist und es ihr damit an einer\ngenügenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Beschwerde ist deshalb zu schützen\nund die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}