{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-344_2015-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1987&type=1563347022&cHash=87e6f11136eb86dcf39d25bb48db3b88", "Checksum": "f7486e8fcded0fbee3b205c547638b6a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.01.2015 AK.2014.344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. 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Entsprechend\nbesteht ein Numerus clausus der im Gesetz vorgesehenen\nZwangsmassnahmen (Anklagekammer, 7. Januar 2015, AK.2014.344).\n\nZum Sachverhalt:\n\nDer Beschwerdeführer stand im Verdacht, auf der Homepage einer von ihm\nkontrollierten Aktiengesellschaft eine \"Information an unsere Geschäftspartner\"\naugeschaltet zu haben, in welcher er ehemaligen Mitarbeitern, die ein\nKonkurrenzunternehmen führen, verdachtsweise ehrrührige und unlautere Vorwürfe\nmacht. Die Staatsanwaltschaft (Vorinstanz) wies ihn mit einer Verfügung an, das\nfragliche Schreiben von der Homepage zu entfernen und künftig keine ähnlichen\nSchreiben zu veröffentlichen.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n2. Der Staat ist an das Legalitätsprinzip gebunden; Grundlage und Schranke\nstaatlichen Handelns bildet daher das Recht. Staatliches Handeln darf demnach\neinerseits nicht gegen das Gesetz verstossen und muss sich andererseits auf das\nGesetz stützen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 368). Im Falle von\nGrundrechtseingriffen ist daher unter anderem ausdrücklich eine gesetzliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundlage, bei schweren Grundrechtseingriffen ein Gesetz im formellen Sinn,\nerforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV). Dementsprechend verlangt auch die\nStrafprozessordnung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach einer\ngesetzlichen Regelung (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsgrundlagen für die\nstrafprozessualen Zwangsmassnahmen wurden mit der eidgenössischen\nStrafprozessordnung bundesweit geschaffen bzw. vereinheitlicht (Art. 196 ff. StPO).\nDas Legalitätsprinzip sowie die in der Strafprozessordnung vorgesehenen\nZwangsmassnahmen bewirken im Ergebnis einen Numerus Clausus; gesetzlich nicht\nvorgesehene Zwangsmassnahmen sind entsprechend nicht zulässig (BSK StPO –\nJonas Weber, Art. 197 N 4; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,\n3. Aufl., Bern 2012, N 847).\n\n3. Gemäss Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen von\nStrafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und dazu\ndienen, Beweise zu sichern (lit. a), die Anwesenheit von Personen im Verfahren\nsicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten\n(lit. c). Die angefochtene Verfügung ist zunächst an diesen Zielen zu messen:\n\n3.1. Für die Sicherung von Beweismitteln ist das verfügte Verbot nicht erforderlich.\nEine Beweissicherung kann vielmehr bereits durch den Ausdruck des umstrittenen\nDokuments erreicht werden. Auch der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen\nim Verfahren dient die strittige Verfügung nicht. Und sie ist schliesslich auch nicht auf\ndie Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheids ausgerichtet, was namentlich\ndann der Fall wäre, wenn sie der Sicherstellung von Kosten, der Rückgabe der\nbetroffenen Gegenstände (bzw. Daten) an Geschädigte oder der künftigen Einziehung\ndienen würde. Solches ist vorliegend indessen nicht zu erkennen. Wird aber mit einer\nZwangs-massnahme kein Zweck gemäss Art. 196 StPO verfolgt, handelt es sich nicht\num eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 196 N 6).\n\n3.2. Die angefochtene Verfügung dient denn auch vielmehr der Gefahrenabwehr\n(Verpflichtung zur Entfernung der Schreiben) bzw. der Prävention (Verbot, künftig\ngleiche oder ähnliche Behauptungen zu verbreiten). Auf Prävention oder\nGefahrenabwehr gerichtete Massnahmen fallen indessen grundsätzlich nicht unter die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStPO. Einzelne Ausnahmen, wie z.B. die Haftgründe der Fortsetzungs- und\nAusführungsgefahr, sind nur zulässig, weil für sie eine klare gesetzliche Grundlage\ngeschaffen wurde. Im Übrigen sind präventive oder der Gefahrenabwehr dienende\nMassnahmen aber durch das Polizeireicht zu regeln (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 196\nN 6; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 196\nN 2). Eine die angefochtene Verfügung stützende polizeirechtliche Grundlage wird im\nvorliegenden Verfahren aber weder geltend gemacht, noch ist sie ersichtlich.\n\n"}