d) Insgesamt werden vom Beschwerdeführer rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht rechtsgenüglich dargelegt. Solche sind denn aber auch nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4