Unerheblich sind allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten. Eine solche Sanktion wird nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragt, überdies würde sich dann die Frage einer notwendigen Verteidigung, welche durch das Gericht zu bestellen wäre, stellen. Letztlich vermögen somit auch allfällige ausländerrechtliche Folgen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Strafverfahren zu begründen; das Strafverfahren wird unabhängig von einem ausländerrechtlichen Verfahren geführt.