Allein deshalb, weil der Aktenumfang nicht gering ist, kann nicht von tatsächlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden. Vielmehr ist der erhöhte Aktenumfang im Wesentlichen durch die Mehrheit der Delikte bedingt, wobei die Einstellung diverser Sachverhaltskomplexe bereits angekündigt worden ist und die entsprechenden Aktendossier damit nicht mehr von Relevanz sind. Auch hinsichtlich der Art und Höhe der Sanktion stellen sich im Verurteilungsfalle keine besonderen Schwierigkeiten, der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde bereits kommuniziert. Unerheblich sind allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten.