c) Im Übrigen sind aber auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Die Strafuntersuchung ist praktisch abgeschlossen, ausstehend ist lediglich noch die Schlusseinvernahme. Weitere Beweiserhebungen erscheinen damit weder nötig, noch stehen solche an oder sind beantragt. Zudem ist der Beschwerdeführer grösstenteils geständig oder aber die Beweislage erscheint relativ klar. Etwas Gegenteiliges bringt denn auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vor. Schwierige oder anspruchsvolle Verfahrenshandlungen, für die eine wirksame Verteidigung erforderlich sein könnte, sind daher ebenfalls nicht ersichtlich.