Gleich verhält es sich mit dem Einwand, dass es auch bei der Strafzumessung rechtlicher und tatsächlicher Ausführungen bedürfe, welche er alleine nicht vorzubringen vermöge. Welche Ausführungen bei der Strafzumessung wesentlich wären und weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, diese selber vorzubringen, wird nicht ansatzweise begründet. Alleine der Umstand, dass die Strafakten umfangreich sind, vermag in vorliegender Situation ebenfalls keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu begründen. Die Beschwerdebegründung ist diesbezüglich ungenügend, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.