legt er hingegen nicht dar. Der pauschale Einwand, dass in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein werde, ob der Tatbestand des Raubes tatsächlich erfüllt sei, genügt jedenfalls nicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes bestehen, worin diese liegen und inwiefern deren Geltendmachung entsprechende Schwierigkeiten darstellen würden. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, dass es auch bei der Strafzumessung rechtlicher und tatsächlicher Ausführungen bedürfe, welche er alleine nicht vorzubringen vermöge.