Von Rechtsanwälten kann jedoch erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Deshalb wird ihnen gegenüber nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis eine Nachfrist angesetzt (BSK StPO - Guidon, Art. 396 N 9b, N 9c; BSK StPO - Ziegler/ Keller, Art. 385 N 3). bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereite, denen er allein nicht gewachsen sei. Worin diese tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Einzelnen konkret bestehen sollten, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte