385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der Erwägungen bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, weshalb z.B. die beantragte amtliche Verteidigung zuzusprechen ist. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so sieht Art. 385 Abs. 2 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück weist. Von Rechtsanwälten kann jedoch erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen.