Der Grad der Schwierigkeit ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind aber auch die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. Um sich gegen den Vorwurf gemeinrechtlicher Delikte zur Wehr zu setzen, bedarf es keiner besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 132 N 37-39; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453 ff.; BGer 1B_102/2012 E. 2.2 m.w.H.).