Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und es sich vorliegend um keinen Bagatellfall handelt. Wie hoch die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden; es ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und diverse Zeugen oder andere Beweise erhoben werden müssen, wenn eine Massnahmebedürftigkeit abgeklärt werden muss oder ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine erfolgt.