{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-335_2014-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1978&type=1563347022&cHash=9a5e0caec429f54c663a979b779ace38", "Checksum": "f92dfdf20aef162fdf87b39ae2dfc8c2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:24:27", "Checksum": "b038bd6c5c79087fe6ed18c5907154c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335).\n\nlegt er hingegen nicht dar. Der pauschale Einwand, dass in rechtlicher Hinsicht zu\nprüfen sein werde, ob der Tatbestand des Raubes tatsächlich erfüllt sei, genügt\njedenfalls nicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb Zweifel an\nder Erfüllung des Tatbestandes bestehen, worin diese liegen und inwiefern deren\nGeltendmachung entsprechende Schwierigkeiten darstellen würden. Gleich verhält es\nsich mit dem Einwand, dass es auch bei der Strafzumessung rechtlicher und\ntatsächlicher Ausführungen bedürfe, welche er alleine nicht vorzubringen vermöge.\nWelche Ausführungen bei der Strafzumessung wesentlich wären und weshalb der\nBeschwerdeführer nicht in der Lage wäre, diese selber vorzubringen, wird nicht\nansatzweise begründet. Alleine der Umstand, dass die Strafakten umfangreich sind,\nvermag in vorliegender Situation ebenfalls keine rechtlichen oder tatsächlichen\nSchwierigkeiten zu begründen. Die Beschwerdebegründung ist diesbezüglich\nungenügend, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\nc) Im Übrigen sind aber auch keine rechtlichen oder tatsächlichen\nSchwierigkeiten ersichtlich. Die Strafuntersuchung ist praktisch abgeschlossen,\nausstehend ist lediglich noch die Schlusseinvernahme. Weitere Beweiserhebungen\nerscheinen damit weder nötig, noch stehen solche an oder sind beantragt. Zudem ist\nder Beschwerdeführer grösstenteils geständig oder aber die Beweislage erscheint\nrelativ klar. Etwas Gegenteiliges bringt denn auch der Beschwerdeführer in der\nBeschwerde nicht vor. Schwierige oder anspruchsvolle Verfahrenshandlungen, für die\neine wirksame Verteidigung erforderlich sein könnte, sind daher ebenfalls nicht\nersichtlich. Ebenso sind die Vorwürfe, auch wenn sie zahlreich sind, doch recht einfach\nund klar. Es handelt sich im Wesentlichen um Delikte gemeinrechtlicher Natur. Die\nrechtliche Qualifikation dürfte keine Probleme bereiten und ist für die Mittäter denn\nteilweise auch bereits erfolgt. Allein deshalb, weil der Aktenumfang nicht gering ist,\nkann nicht von tatsächlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden. Vielmehr ist der\nerhöhte Aktenumfang im Wesentlichen durch die Mehrheit der Delikte bedingt, wobei\ndie Einstellung diverser Sachverhaltskomplexe bereits angekündigt worden ist und die\nentsprechenden Aktendossier damit nicht mehr von Relevanz sind. Auch hinsichtlich\nder Art und Höhe der Sanktion stellen sich im Verurteilungsfalle keine besonderen\nSchwierigkeiten, der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde bereits kommuniziert.\nUnerheblich sind allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung zu\neiner Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten. Eine solche Sanktion wird nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeantragt, überdies würde sich dann die Frage einer notwendigen Verteidigung, welche\ndurch das Gericht zu bestellen wäre, stellen. Letztlich vermögen somit auch allfällige\nausländerrechtliche Folgen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im\nStrafverfahren zu begründen; das Strafverfahren wird unabhängig von einem\nausländerrechtlichen Verfahren geführt.\n\nd) Insgesamt werden vom Beschwerdeführer rechtliche oder tatsächliche\nSchwierigkeiten nicht rechtsgenüglich dargelegt. Solche sind denn aber auch nicht\nersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen\nVerteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}