{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-335_2014-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1978&type=1563347022&cHash=9a5e0caec429f54c663a979b779ace38", "Checksum": "f92dfdf20aef162fdf87b39ae2dfc8c2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:24:27", "Checksum": "b038bd6c5c79087fe6ed18c5907154c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.335\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.335\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.12.2014\nEntscheiddatum: 17.12.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 17.12.2014\nArt. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten\nbei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers\n(Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335).\n\nAus den Erwägungen:\n\n5.a) Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche\nVerteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel\nverfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung\nder Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten,\nwenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder\nrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht\ngewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn\neine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120\nTagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs.\n3).\n\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und es sich vorliegend um\nkeinen Bagatellfall handelt. Wie hoch die tatsächlichen oder rechtlichen\nSchwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung beansprucht\nwerden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden; es ist den Umständen des Einzelfalls\nRechnung zu tragen. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn der objektive\noder subjektive Tatbestand umstritten ist und diverse Zeugen oder andere Beweise\nerhoben werden müssen, wenn eine Massnahmebedürftigkeit abgeklärt werden muss\noder ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine erfolgt.\nMassgebend kann auch sein, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht. Rechtliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchwierigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände wie\nBetrug geht, wenn die Subsumption des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im\nkonkreten Fall umstritten ist, bei allfälligen Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder\netwa wenn die richtige Sanktion oder Art und Höhe umstritten ist. Der Grad der\nSchwierigkeit ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der\nbeschuldigten Person zu messen, andererseits sind aber auch die konkreten\nVerfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung\nerforderlich sind. Um sich gegen den Vorwurf gemeinrechtlicher Delikte zur Wehr zu\nsetzen, bedarf es keiner besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems\n(BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 132 N 37-39; Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453 ff.; BGer 1B_102/2012 E. 2.2 m.w.H.).\n\nb/aa) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das\nRügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1571). Die\nangefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrages und unter\nMitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form\ndargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. Es ist darzulegen, wogegen sich die\nBeschwerde genau richtet bzw. welche Punkte der Verfügung angefochten werden,\naus welchen Gründen diese fehlerhaft war bzw. welche Gründe einen anderen\nEntscheid nahe legen und welche Beweise für die Fehlerhaftigkeit angerufen werden\n(vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen\ndes angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die\nRichtigkeit der Erwägungen bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht einmal\nansatzweise dargelegt wird, weshalb z.B. die beantragte amtliche Verteidigung\nzuzusprechen ist. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so sieht Art. 385\nAbs. 2 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer\nkurzen Nachfrist zurück weist. Von Rechtsanwälten kann jedoch erwartet werden, dass\nsie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Deshalb wird ihnen gegenüber nur bei\nVersehen oder unverschuldetem Hindernis eine Nachfrist angesetzt (BSK StPO -\nGuidon, Art. 396 N 9b, N 9c; BSK StPO - Ziegler/ Keller, Art. 385 N 3).\n\nbb) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verfahren tatsächliche und\nrechtliche Schwierigkeiten bereite, denen er allein nicht gewachsen sei. Worin diese\ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Einzelnen konkret bestehen sollten,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}