3.4. Am Dargestellten vermag im Übrigen ein allfälliges Mitverschulden der Verstorbenen am tragisch verlaufenen Gleitschirmflugunfall grundsätzlich nichts zu ändern. Im Strafrecht gibt es im Grundsatz keine Schuldkompensation (Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 117 N 4). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3