3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung die gutachterliche Beurteilung des Gleitschirmunfalls durch G.___ in Einzelpunkten aber auch grundsätzlich in Frage stellt (vgl. insbesondere act. 11 S. 8 f.), womit sich auch diesbezüglich Beweiswürdigungsfragen, einschliesslich der allfälligen Einholung einer zusätzlichen (Teil-)Begutachtung, stellen. In einem solchen Zweifelsfall ist die Beweiswürdigung und der Entscheid über Schuld bzw. Nichtschuld (abschliessend) durch den Sachrichter vorzunehmen (vgl. BSK StPO – Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., Art. 319 N 8).