Indem die Vorinstanz dies zudem mit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene Verfügung umfasst 30 Seiten), überschritt sie das ihr zustehende Entscheidungsermessen. Unter solchen Voraussetzungen ist von einem Zweifelsfall auszugehen und in Anwendung des Grundsatz "in dubio pro duriore" obliegt es dem Sachrichter (und nicht der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz) unter eingehender Würdigung in tatsächlicher © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte