3.1.) hinsichtlich des Unfalls konkrete Verdachtsmomente für ein mutmasslich strafrechtlich relevantes fahrlässiges Verhalten des Beschwerdegegners als damaliger verantwortlicher Fluglehrer dargelegt werden, stellte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen ihn mangels eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich des Todes der Flugschülerin jedoch ein. Indem die Vorinstanz dies zudem mit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene Verfügung umfasst 30 Seiten), überschritt sie das ihr zustehende Entscheidungsermessen.