3.2. Die Staatsanwaltschaft legt der angefochtenen Einstellungsverfügung im Grundsatz die gutachterliche Beurteilung von G.___ zwar zugrunde. Obwohl darin (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.) hinsichtlich des Unfalls konkrete Verdachtsmomente für ein mutmasslich strafrechtlich relevantes fahrlässiges Verhalten des Beschwerdegegners als damaliger verantwortlicher Fluglehrer dargelegt werden, stellte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen ihn mangels eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich des Todes der Flugschülerin jedoch ein.