182 StPO). Der Gutachter (G.___) führt nun in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2013 und dem Nachtrag hierzu vom 26. Februar 2014 in mehrfacher Hinsicht und zumindest teilweise dem Beschwerdegegner zuzurechnende Unsorgfalt sowie fehlerhafte und fehlende Anweisungen, welche (Mit-)Ursache für den tödlichen Gleitschirmunfall gebildet haben sollen, an (vgl. act. 7: G/4 S. 13 f. Ziff. 4+5; G/6 S. 12-15).