3.1. Der tödliche Unfall ereignete sich im Rahmen einer Flugschulung mit Gleitschirmen. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die durch die Strafbehörden vorzunehmende Beurteilung der Umstände des Unfalles und hinsichtlich der sich stellenden und zu beantwortenden Rechtsfragen über die Fahrlässigkeit (insbesondere Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit) richtigerweise eine sachverständige Person beigezogen (vgl. Art. 182 StPO).