Die Beurteilung einer allfällig strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit durch den Beschwerdegegner enthält einen relativ grossen Ermessensspielraum. Dies beinhaltet im Speziellen wiederum zahlreiche, teilweise heikle Abgrenzungsprobleme zwischen strafbarem und straflosem Verhalten. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen (vgl. BSK StPO-Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Art. 319 N 8 ff.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines