Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Vielfach sind aber die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, so dass dieser Einstellungsgrund besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Fahrlässigkeit bestimmt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. Die Beurteilung einer allfällig strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit durch den Beschwerdegegner enthält einen relativ grossen Ermessensspielraum.