2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die vollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt.