{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-303_2014-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1979&type=1563347022&cHash=52eeb833ba71dd6295192e70fd8ca13d", "Checksum": "3542c0848ee9a6ea49d195a0e168d3e5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.12.2014 AK.2014.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Einstellung von Strafverfahren und Grundsatz \"in dubio pro duriore\" (Anklagekammer, 17. 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Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die\nvollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand\nerhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.\nb). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und\nsubjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Vielfach sind aber die rechtlichen\nVoraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, so dass dieser\nEinstellungsgrund besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze\nzwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare\nGesetzesbegriffe wie die Fahrlässigkeit bestimmt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für\nden Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. Die Beurteilung einer\nallfällig strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit durch den Beschwerdegegner enthält\neinen relativ grossen Ermessensspielraum. Dies beinhaltet im Speziellen wiederum\nzahlreiche, teilweise heikle Abgrenzungsprobleme zwischen strafbarem und straflosem\nVerhalten. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit\nbesondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes \"in dubio pro\nduriore\" grundsätzlich zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen (vgl. BSK StPO-Rolf\nGrädel/Matthias Heiniger, Art. 319 N 8 ff.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum\nErgebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines\nsachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben (GVP 2002\nNr. 97). Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Diskussion stehen (BGE 138 IV 89; zitiert bei Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1397).\n\n3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3\nStGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt\nvoraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht\nhat.\n\n3.1. Der tödliche Unfall ereignete sich im Rahmen einer Flugschulung mit\nGleitschirmen. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die durch die Strafbehörden\nvorzunehmende Beurteilung der Umstände des Unfalles und hinsichtlich der sich\nstellenden und zu beantwortenden Rechtsfragen über die Fahrlässigkeit (insbesondere\nVorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit) richtigerweise eine sachverständige Person\nbeigezogen (vgl. Art. 182 StPO). Der Gutachter (G.___) führt nun in seinem Gutachten\nvom 27. Oktober 2013 und dem Nachtrag hierzu vom 26. Februar 2014 in mehrfacher\nHinsicht und zumindest teilweise dem Beschwerdegegner zuzurechnende Unsorgfalt\nsowie fehlerhafte und fehlende Anweisungen, welche (Mit-)Ursache für den tödlichen\nGleitschirmunfall gebildet haben sollen, an (vgl. act. 7: G/4 S. 13 f. Ziff. 4+5; G/6\nS. 12-15).\n\n3.2. Die Staatsanwaltschaft legt der angefochtenen Einstellungsverfügung im\nGrundsatz die gutachterliche Beurteilung von G.___ zwar zugrunde. Obwohl darin (vgl.\nvorstehend Ziff. 3.1.) hinsichtlich des Unfalls konkrete Verdachtsmomente für ein\nmutmasslich strafrechtlich relevantes fahrlässiges Verhalten des Beschwerdegegners\nals damaliger verantwortlicher Fluglehrer dargelegt werden, stellte die Vorinstanz das\nStrafverfahren gegen ihn mangels eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens\nhinsichtlich des Todes der Flugschülerin jedoch ein. Indem die Vorinstanz dies zudem\nmit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene Verfügung umfasst\n30 Seiten), überschritt sie das ihr zustehende Entscheidungsermessen. Unter solchen\nVoraussetzungen ist von einem Zweifelsfall auszugehen und in Anwendung des\nGrundsatz \"in dubio pro duriore\" obliegt es dem Sachrichter (und nicht der\nAnklagekammer als Beschwerdeinstanz) unter eingehender Würdigung in tatsächlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund rechtlicher Hinsicht abschliessend den angezeigten Sachverhalt hinsichtlich\nSchuld bzw. Nichtschuld des Beschwerdegegners zu beurteilen.\n\n3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung die\ngutachterliche Beurteilung des Gleitschirmunfalls durch G.___ in Einzelpunkten aber\nauch grundsätzlich in Frage stellt (vgl. insbesondere act. 11 S. 8 f.), womit sich auch\ndiesbezüglich Beweiswürdigungsfragen, einschliesslich der allfälligen Einholung einer\nzusätzlichen (Teil-)Begutachtung, stellen. In einem solchen Zweifelsfall ist die\nBeweiswürdigung und der Entscheid über Schuld bzw. Nichtschuld (abschliessend)\ndurch den Sachrichter vorzunehmen (vgl. BSK StPO – Rolf Grädel/Matthias Heiniger,\na.a.O., Art. 319 N 8).\n\n"}