3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die weisungsgemässe Zustellung des Strafbefehls an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft St. Gallen den strafprozessualen Bestimmungen genügt und rechtmässig ist. Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte, ebenso wenig wie für eine willkürliche Rechtsanwendung. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4