Da der Versand per A-Post erfolgte (was auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular ausdrücklich vermerkt ist), kann die erfolgreiche Zustellung der Orientierungskopie naturgemäss nicht mehr belegt werden. Es gibt aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versand auf Seiten der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt wäre (der Beschwerdeführer ist bereits im Verteiler des Strafbefehls als Empfänger aufgeführt).