3.6. Der Strafbefehl wurde von den Stabsdiensten der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 11. Februar 2013 entgegengenommen, was die Rechtsmittelfrist auslöste. Da die förmliche Zustellung damit erfolgte, ist für die Fristberechnung nicht mehr massgebend, ob der Strafbefehl den Beschwerdeführer tatsächlich erreichte. Dies liegt, wie bei jedem Vertretungs- bzw. Domizilhalterverhältnis, letztlich im Risikobereich des Beschwerdeführers. Da der Versand per A-Post erfolgte (was auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular ausdrücklich vermerkt ist), kann die erfolgreiche Zustellung der Orientierungskopie naturgemäss nicht mehr belegt werden.